NEUE INFEKTIONSSCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG AB DONNERSTAG, 02.09.2021

02. September 2021 : Am 01.09.2021 wurde von der Bayerischen Staatsregierung eine neue, 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen.
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Diese tritt bereits am Donnerstag, 02.09.2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 01.10.2021. In der Verordnung sind vor allem die nachfolgenden Regelungen enthalten:

  • Die 7-Tage-Inzidenz als das bisherige Hauptkriterium in der Pandemiebekämpfung wird weitestgehend abgelöst. Als einzige Schwelle bleibt die 7-Tage-Inzidenz von 35. Ansonsten gilt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.
  • Indoor gilt ab einer Inzidenz von 35 breitflächig der 3G-Grundsatz: Zugang haben nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet. Dies gilt auch für die Ferienzeit. Beim Zugang zu Krankenhäusern und Pflege- und Behinderteneinrichtungen unterliegen jedoch auch Schüler der Testpflicht.
  • In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig sowohl für indoor als auch für Outdoor.
  • Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz. Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten Sonderregelungen.
  • Die FFP2-Maskenpflicht entfällt, dafür wird die medizinische Maske („OP-Maske“) der neue Maskenstandard
  • Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.
  • Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen, Sonderreglungen gelten erst für Veranstaltungen ab 5000 Personen. Infektionsschutzkonzepte sind weiterhin erforderlich.
  • Für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist das oberste Ziel der Regelbetrieb. Hier gelten als Schutzmaßnahmen eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht, regelmäßige Testungen und Corona-Schutzimpfungen. Die Quarantäne-Regelungen werden angepasst.
  • Gottesdienste und Versammlungen in Innenräumen nach Art. 8 GG können bei Anwendung der 3G-Regel künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platzangebot.
  • Volksfeste und öffentliche Festivitäten sowie das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind untersagt. Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.