Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft
Am Dienstag, 1. Dezember, tritt die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Demnach werden die in Bayern bisher geltenden Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie über den 30. November hinaus bis zum 20. Dezember 2020 verlängert.
In einzelnen Bereichen werden die Maßnahmen weiter modifiziert:
- Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind demnach auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Bibliotheken und Archive haben geschlossen (Ausnahme Universitätsbibliotheken), Einrichtungen der Erwachsenenbildung (z.B. VHS) dürfen ausschließlich Online-Fortbildungen anbieten.
- Für Groß- und Einzelhandelsgeschäfte gilt eine Maskenpflicht nicht nur wie bisher auf den Verkaufsflächen, sondern zusätzlich auch in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen. Im Einzelhandel ergeben sich zudem, abhängig von der Größe der Verkaufsfläche, Differenzierungen hinsichtlich der Zahl der Kunden, die sich gleichzeitig im Betrieb aufhalten dürfen (ein Kunde pro 10 Quadratmeter bei Geschäften bis zu 800 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter bei dem 800 Quadratmeter Verkaufsfläche übersteigenden Teil).
Für kreisfreie Städte bzw. Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höher 200 gilt außerdem:
- Untersagung von Märkten (im Sinne von Märkten mit Marktständen) zum Warenverkauf mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte.
- Sicherstellung des durchgehenden Einhaltens des Mindestabstand von 1,5 Metern in allen Schulen mit Ausnahme der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung durch Ergreifen geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Einführung von Wechselunterricht ab der Jahrgangsstufe 8 (Ausnahme: Abschlussklassen), wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Untersagung von Musikschul- und Fahrschulunterricht in Präsenzform
All diese Regelungen sind mit der 9. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern automatisch gültig und bedürfen keiner gesonderten Regelung durch den Landkreis mehr. Da im Landkreis Straubing-Bogen die Sieben-Tages-Inzidenz derzeit konstant über 200 liegt (am Dienstag bei 232,4 laut RKI) sind auch die Regelungen über der Inzidenz 200 für den Landkreis gültig. Und zwar so lange, bis der Inzidenzwert die Marke 200 sieben Tage in Folge unterschritten hat. Die Schulen informieren in Eigenregie die Schüler/innen und Eltern, welche Maßnahmen bei ihnen zur Einhaltung des Mindestabstands (Ausnahme sonderpädagogische Schulen und Abschlussklassen) getroffen werden.
Außerdem sind im Landkreis die landkreiseigenen Sportanlagen bis Ende des Kalenderjahres 2020 geschlossen, eine Nutzung durch die Vereine ist untersagt.
Der Wortlaut der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung findet sich unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-683/
Bei Sieben-Tages-Inzidenzien größer als 300 haben die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weitergehende Anordnungen zu treffen. Die niederbayerischen Landräte haben sich dazu auf Eckpunkte für ein einheitliches Maßnahmenpaket geeinigt, dass von den einzelnen Kreisverwaltungsbehörden bei Überschreiten der Grenzwerte per Allgemeinverfügung und unter evtl. Betrachtung regionaler Gesichtspunkte in Kraft gesetzt wird und das der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und der Regierung von Niederbayern bedarf.
Bei einem Überschreiten der 300-er Marke wären dies:
- Ausgangsbeschränkung in angemessenem Umfang von 20 bis 6 Uhr, wonach das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist
- Angemessene Beschränkung von Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes
- Weitergehende Einschränkung von Besuchen in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Seniorenheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und REHA-Einrichtungen
- Angeordnete Maskenpflicht am Platz bei öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie der Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
- In den Schulen Wechselunterricht auch der 7. Jahrgangsstufe, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Bei einem Überschreiten der 400-er Marke:
- In den Schulen Wechselunterricht auch in der 6. Jahrgangsstufe, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Bei einem Überschreiten der 500-er Marke:
- Generelles Besuchsverbot in den Krankenhäusern (Ausnahme Vater bei Geburt, Begleitung Sterbender)
- In den Schulen Distanzunterricht für alle Jahrgangsstufen, außer 1. bis 5. Jahrgangsstufe und Abschlussklassen
Die jeweilige detaillierte Darstellung dieser Maßnahmen wird bzw. würde in den einzelnen Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden vorgenommen.