Allgemeinverfügung des Landratsamtes zur Schließung von Leichenhäusern und Trauerhallen sowie zur Durchführung von Bestattungen im Landkreis Straubing-Bogen
Auf Grund von § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlässt das Landratsamt Straubing-Bogen folgende Allgemeinverfügung:
Alle Leichenhäuser und Trauerhallen im Landkreis Straubing-Bogen werden ab sofort geschlossen.
Bestattungen dürfen ausschließlich unter Beachtung folgender Kriterien durchgeführt werden:
- Die Trauergesellschaft umfasst nur den engsten Kreis.
- Die Teilnehmerzahl beträgt exklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Pfarrers maximal 15 Personen
- Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben.
- Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig.
- Erd- und Urnenbestattungen dürfen nur noch am Grab durchgeführt werden.
- Die teilnehmen Personen haben einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten.
- Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
- Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind nicht zulässig.
- Offene Aufbahrungen sind nicht zulässig.
- Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.
Die Anordnung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis einschließlich 19. April 2020. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
Der Link zur Allgemeinverfügung: