Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Aufgrund §§ 32, 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Einreisequarantäneverordnung (EQV) i. V. m. § 65 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVD) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erlässt das Landratsamt Straubing-Bogen folgende, für den gesamten Landkreis Straubing-Bogen geltende
Allgemeinverfügung
Beauftragte Stelle im Sinne von § 3 Abs. 1 EQV in der jeweils gültigen Fassung sind im Landkreis Straubing-Bogen die jeweiligen Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Schulen und Hochschulen der Einreisenden aus einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 EQV, welche regelmäßig mindestens einmal wöchentlich in den Landkreis Straubing-Bogen einreisen, um sich dort aus beruflichen Gründen, zu Ausbildungszwecken oder zum Schul-/Hochschulbesuch aufzuhalten.
Diesen ist unaufgefordert und unverzüglich binnen sieben Tagen nach der ersten auf den 02.11.2020 folgenden Einreise und danach regelmäßig in jeder nachfolgenden Kalenderwoche ein Testergebnis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EQV in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.
Beauftragte Stelle im Sinne von § 3 Abs. 2 EQV sind die jeweiligen Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Schulen und Hochschulen der in Ziffer 1 genannten einreisenden Personen. Diese sind unverzüglich über das Auftreten von Symptomen zu informieren, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.
Die Testergebnisse (im Original, in Kopie oder per Dokumentation) der in Ziffer 1 genannten Einreisenden sind mit Vorlagedatum bzw. die Information über das Auftreten von Symptomen bei diesen Einreisenden, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, dem Landratsamt Straubing-Bogen auf Verlangen von den beauftragten Stellen vorzuweisen.
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 03.11.2020, 00:00 Uhr, in Kraft und mit Ablauf des 08.11.2020 außer Kraft.
Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
Hinweise:
- Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße der Grenzpendler aus Risikogebieten zur fristgerechten Vorlage eines Testergebnisses oder zur unverzüglichen Information gemäß § 3 Abs. 2 EQV stellen gemäß § 4 Nr. 8 EQV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
- Pendler aus Risikogebieten, die aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit oder aus sonstigen geschäftlichen Gründen regelmäßig mindestens einmal wöchentlich in den Landkreis Straubing-Bogen einreisen, bleiben zur Vorlage gegenüber dem Landratsamt Straubing-Bogen verpflichtet.
Begründung
I.
Im Rahmen der gegenwärtigen Pandemie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich das Infektionsgeschehen in den Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland zuletzt erheblich erhöht. Infolge dessen wurden zuletzt mehrere zu Bayern grenznahe Regionen durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Internationale Risikogebiete eingestuft und in die durch das Robert-Koch-Institut unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html veröffentlichte Liste von Risikogebieten aufgenommen. Dies betrifft derzeit namentlich die Tschechische Republik sowie die grenznahen Regionen der Republik Österreich.
Auch in den Landkreis Straubing-Bogen pendelt regelmäßig eine größere Anzahl von Personen aus Tschechien und Österreich ein.
Gemäß § 3 EQV vom 15. Juni 2020, BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G, die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 601) geändert worden ist, müssen Personen, die aus einem Risikogebiet (§ 1 Abs. 4 EQV) regelmäßig mindestens einmal wöchentlich nach Bayern einreisen, um sich dort aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen, zu Ausbildungszwecken oder zum Schul- oder Hochschulbesuch aufzuhalten, der für den Berufs-, Geschäfts-, Ausbildungs-, Schul- oder Hochschulstandort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unaufgefordert und unverzüglich binnen 7 Tagen nach der ersten auf den 23. Oktober 2020 folgenden Einreise und danach regelmäßig in jeder nachfolgenden Kalenderwoche ein Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
Der Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 1 Satz 1 EQV den Kreisverwaltungsbehörden die Möglichkeit eröffnet, andere Stellen zu ermächtigen, sich diese Testergebnisse vorlegen zu lassen. Dasselbe gilt nach § 3 Abs. 2 EQV für die Information über das Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.
II.
Rechtsgrundlage für die Übertragung der Funktion als Vorlagestelle für Testergebnisse und als Informationsstelle hinsichtlich des Auftretens von COVID-19-Symptomen von der Kreisverwaltungsbehörde auf die jeweiligen Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Schulen und Hochschulen der Einreisenden aus Risikogebieten ist § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EQV.
Die Kreisverwaltungsbehörden können nach den Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EQV andere Stellen mit der Entgegennahme/Kenntnisnahme der danach von Grenzpendlern vorzulegenden Testergebnisse bzw. der Entgegennahme von Meldungen über Symptome einer Erkrankung an COVID-19 beauftragen. Soweit sich eine Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung nicht schon aus diesen Regelungen der EQV ergibt, besteht eine solche jedenfalls in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die Vorlageverpflichtung für negative Testergebnisse durch sog. Grenzpendler soll verhindern, dass sich die Corona-Pandemie weiter ausbreitet. Die Entscheidung über die Bestimmung der insoweit beauftragten Stellen ist eine zur Umsetzung der hierfür konkret notwendigen Schutzmaßnahmen und keine allgemeine Maßnahme zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 16 IfSG mehr.
Das Landratsamt Straubing-Bogen besitzt keine Kenntnis über die Identität der Einpendler in den Landkreis Straubing-Bogen aus den angrenzenden Ländern und ist deshalb auch nicht in der Lage, ihm in Erfüllung des § 3 EQV vorgelegte Testergebnisse auf Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Es wäre dem Landratsamt Straubing-Bogen lediglich möglich bei entsprechenden Anzeigen zu überprüfen, ob ein Pendler in einem bestimmten Zeitraum eine Negativbescheinigung vorgelegt hat oder nicht. Ein erhöhter Infektionsschutz ergibt sich daraus nicht, weil die Kreisverwaltungsbehörde damit nicht schon dann einschreiten kann, wenn der Mitarbeiter, Schüler oder Student ohne Erfüllung der Vorlageverpflichtung im Betrieb, in der Schule oder der Hochschule erscheint.
Bei positiven Testergebnissen mit Kontaktpersonen im eigenen Zuständigkeitsbereich wird das jeweilige Gesundheitsamt ohnehin im Rahmen des Contract-Tracings informiert.
Zur Erreichung des mit § 3 EQV verfolgten Zieles, Infektionen in Bayern durch Grenzpendler zu verhindern, ist es notwendig, dass möglichst ohne zeitlichen Verzug bei der Nichteinhaltung der Vorgaben des § 3 EQV reagiert werden kann. Die Vorlageverpflichtung der negativen Testergebnisse ist nur dann effektiv, wenn diese unmittelbar beim Arbeitsantritt oder Schulbesuch wirken kann. Die Pendler, Schüler und Studenten sind den Arbeitgebern, den Ausbildungsbetrieben, den Schulen und den Hochschulen namentlich bekannt und nur diese haben unmittelbar Kenntnis darüber, ob und wann die Grenzpendler anwesend sind. Sind die negativen Testergebnisse deshalb direkt den Arbeitgebern, Schulen und Hochschulen vorzulegen, können diese bei Verstößen gegen diese Vorlageverpflichtung unmittelbar reagieren und ggf. auch Personen abweisen und so Ansteckungen verhindern. Dies gilt erst recht bei der Meldung von Symptomen einer COVID-19-Erkrankung durch Arbeitnehmer, Schüler und Studenten.
Auch liegt es im eigenen Interesse der Unternehmen, Schulen und Hochschulen, ihren Betrieb vor den Einschränkungen durch Erkrankungen und Quarantäne zu schützen. Ihre Belastung durch eine Beauftragung als „Verwaltungshelfer“ ist gegenüber dem dadurch gewonnenen erhöhten Infektionsschutz als gering anzusehen und muss dahinter zurücktreten. Eine Überforderung einzelner Betriebe, Schulen oder Hochschulen durch den entstehenden Verwaltungsaufwand ist zu erwarten. Andere gleich geeignete Beauftragte sind nicht ersichtlich.
Zur Zielerreichung ist es auch ausreichend, wenn die Betriebe/Schulen die Testergebnisse in Kopie vorhalten oder die Vorlage dokumentieren (Name des Vorlegenden, Testergebnis, Testlabor, Testdatum und Vorlagedatum). Der Pendler bleibt dann im Besitz des schriftlichen Testergebnisses und kann dieses ggf. anderen Stellen oder bei evtl. Kontrollen vorzeigen.
Die Vorlageverpflichtung der beauftragten Stellen bezüglich einer Kopie des Testergebnisses bzw. einer entsprechenden Dokumentation ist zu einer effektiven Nachkontrolle der Einhaltung der Verpflichtung und zur Klärung von Infektionsketten bei evtl. Ausbruchsgeschehen in Betrieben, Schulen und Hochschulen notwendig, aber auch ausreichend. Das Vorlagedatum muss enthalten sein, damit die Erfüllung der Pflicht des Grenzpendlers zur fristgerechten Vorlage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EQV überprüft werden kann. Auf eine unaufgeforderte Vorlage der Kopie/Dokumentation kann verzichtet werden; eine Vorlage auf Verlangen des Landratsamtes genügt insoweit.
Diese Allgemeinverfügung ist nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Die Laufzeit dieser Allgemeinverfügung richtet sich nach der Geltungsdauer der EQV.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KostG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 1101 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
- Dieser Bescheid ist gemäß § 28 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise angeordnet werden (§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg einzureichen.
- Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Landratsamt Straubing-Bogen
Straubing, den 02.11.2020
Aumer
Oberregierungsrätin