Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Straubing-Bogen
Das Landratsamt Straubing-Bogen erlässt auf Grund der §§ 13 und 65 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) i.d.F. Bekanntmachung vom 08.05.2013, zuletzt geändert durch Art. 1 V vom 29.06.2016 i.V.m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22.05.2013, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 85 G vom 18.07.2016 folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
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Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung im Gebiet des Landkreises Straubing-Bogen halten, haben das Geflügel aufzustallen.
Betroffen sind demnach: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen und gehalten werden
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Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss.
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Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nummer 1 genannten Gebiet liegen, gelten folgende Verhaltensmaßregeln:
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Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder –matten).
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Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile
Geflügelhändler ist verboten.
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Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
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Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
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Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
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Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
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Alle Geflügelhalter im Landkreis Straubing-Bogen, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landkreises Straubing-Bogen anzuzeigen.
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Geflügelbörsen und –märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter der Nummer 1 genannten Gebiet verboten.
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Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 5 getroffenen Regelungen wird angeordnet.
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Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. .
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Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Amtstafel des Landratsamtes Straubing-Bogen (Eingangsbereich Haupteingang) in Leutnerstr. 15, 94315 Straubing am 18.11.2016. Der Verwaltungsakt gilt demnach am 19.11.2016 als bekannt gegeben.
Hinweise:
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Der Text dieser Allgemeinverfügung mit Begründung sowie dazugehöriges Kartenmaterial (Sperrbezirk) können von jedermann in Bayern, der als Betroffener im Sinne der Nrn. 1, 2 und 3 der Verfügung in Betracht kommt, während der allgemeinen Dienstzeiten im Landratsamt Straubing-Bogen, Leutnerstr. 15, Altbau Zimmer Nr. 318 sowie in der jeweiligen Gemeinde während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Zudem ist diese Allgemeinverfügung abrufbar unter http://www.landkreis-straubing-bogen.de/buergerservice/aktuelles-pressemitteilungen/
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Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung handelt, wer sein Geflügel nicht aufstallt.
Die Anfechtung einer Anordnung von Maßnahmen nach Nr. 1 der Verfügung hat bereits nach § 37 Satz 2 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes keine aufschiebende Wirkung.
Das bedeutet, dass die Verfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit Klage angegriffen wird.
Landratsamt Straubing-Bogen
Straubing, 18.11.2016
gez.
A u m e r
Regierungsrätin