Allgemeinverfügung zu Biosicherheitsmaßnahmen wegen der Geflügelpest wird aufgehoben
In Bayern war Mitte Dezember 2021 zunächst eine klare Zunahme der Geflügelpestausbrüche vor allem in der Wildvogelpopulation zu verzeichnen. Hinzu kamen Fälle in Geflügelbeständen. Entsprechend wurden im Dezember 2021 auch vom Landratsamt Straubing-Bogen in einer Allgemeinverfügung Biosicherheitsmaßnahmen angeordnet.
Unter Einhaltung der für Geflügelhaltungen gesetzlich vorgeschriebenen grundlegenden Sicherungsmaßnahmen stuft das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) das Risiko einer direkten oder indirekten Einschleppung des Erregers – ausgehend von Wildvögeln in Geflügelbestände in Bayern – derzeit nur noch als gering bis mäßig ein. Unter Berücksichtigung dieser neuen Risikobewertung vom 03.05.2022 empfiehlt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) die Aufhebung der im Dezember 2021 verfügten verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen.
Das Landratsamt Straubing-Bogen folgt den Empfehlungen des StMUV, sodass die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 07.12.2021 durch Aufhebungsverfügung des Landratsamtes vom 10.05.2022 aufgehoben wird. Diese umfasste neben verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen auch weitere Vorbeugemaßnahmen wie ein Verbot von Ausstellungen und Märkten, ein Fütterungsverbot von Wildvögeln im Sinne der Geflügelpest-Verordnung sowie eine Untersuchungspflicht bei Händlern.
Mit steigenden Temperaturen und der stärkeren Sonneneinstrahlung im Frühling ist von einer Minderung der HPAI-Virus-Belastung in der Umwelt auszugehen. Eine Abnahme des Infektionsdrucks innerhalb der Wildvogelpopulation und damit eine Reduktion der Gefahr des Eintrages in Geflügelhaltungen ist entsprechend zu erwarten. So erfolgte die Feststellung von Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in Bayern zuletzt am 17.03.2022. Beim Wildvogel wurden im April noch drei Fälle von HPAI-Infektionen nachgewiesen. Auch bundesweit nehmen die Zahlen der Neumeldungen in den letzten Wochen deutlich ab.
Bereiche unmittelbar um und an großen wie kleinen Gewässern, an denen wildlebendes Wassergeflügel vorzufinden ist, sind hingegen trotzdem als dauerhaft gefährdet anzusehen. Mit Einzelfällen der Aviären Influenza bei Wildvögeln in Bayern muss daher auch weiterhin gerechnet werden.
Umso bedeutender ist zum Schutz der Haus- und Nutzgeflügelbestände die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Präventions- und Biosicherheitsmaßnahmen durch die Tierhalter. Besondere Vorsicht ist für Tiere mit Auslauf bzw. in Freilandhaltung angebracht. Auch außerhalb größerer Seuchengeschehen ist der direkte Kontakt von Haus- und Nutzgeflügel zu Wildvögeln, v.a. Wassergeflügel, zu verhindern. Entsprechende Vorsicht ist zudem beim Handel mit Lebendgeflügel, im Reisegewerbe und beim innergemeinschaftlichem Verbringen angezeigt.
Die Aufhebungsverfügung ist im Amtsblatt des Landkreises Straubing-Bogen und unter https://www.landkreis-straubing-bogen.de/politik-verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/allgemeinverfuegungen/ veröffentlicht.