Bekanntmachung: Genehmigung von Impfungen empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit

Vollzug der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1099, geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057);
Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Genehmigung von Impfungen empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit

I.

  1. Alle Halter von Rindern, Schafen, Ziegen oder anderen für die Blauzungenerkrankung empfänglichen Tierarten dürfen ihre Tiere mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff oder, bis ein solcher verfügbar ist, mit einem im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 6 Nr. 2 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) genehmigten nicht zugelassenen Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen.

    Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ist durch einen Tierarzt durchzuführen. Hierbei sind die Angaben des Impfstoffherstellers zu beachten.

  2. Der Tierhalter der unter Nr. 1. genannten Tiere hat jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von 7 Tagen nach der Impfung beim Landratsamt Straubing-Bogen, Veterinäramt, Leutnerstr. 15 b, 94315 Straubing, Fax: 09421/973-180 oder

    E-Mail: veterinaeramt@landkreis-straubing-bogen.de, unter Angabe

    • der Registriernummer seines Betriebes,

    • der Anzahl und Art der geimpften Tiere,

    • des Datums der Impfung und

    • des Namens und der Chargenbezeichnung des verwendeten Impfstoffes

    vollständig zu melden. Bei der Impfung von Rindern hat der Tierhalter zusätzlich die Ohrmarkennummern der geimpften Tiere anzugeben.

II.

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

III.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Straubing-Bogen als öffentlich bekanntgegeben.

Straubing, den 16.06.2016

Landratsamt Straubing-Bogen

    A u m e r

    Regierungsrätin

     

    Hinweise:

    1. Die Genehmigung wird unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) erteilt. Auf die Qualitative Risikobewertung vom 30. November 2015 wird verwiesen (siehe Homepage FLI).

    2. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die

      Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiet 31, Zimmer-Nr. 318, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing aus.

      Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

    3. Die Erfassung der Impfdaten im Rahmen der Nachweispflicht des Impftierarztes nach § 40 Abs. 4 der Tierimpfstoff-Verordnung in der derzeit geltenden Fassung bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.