Nur ein Mythos
Seit der Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) am 1. Februar 2021 hält sich ein Mythos im Rahmen der Genehmigungsfiktion hartnäckig: Bauherren dürfen nach drei Monaten automatisch mit dem Bauen beginnen. Dies ist aber keineswegs so.
„Denn die Genehmigungsfiktionsfrist von drei Monaten läuft nicht sofort nach Eingang des Bauantrages beim Landratsamt“, erklärt Susanne Weber, Leiterin der Bauverwaltung am Landratsamt.
Außerdem greift die Regelung zur Genehmigungsfiktion nur für alle nach dem 1. Mai 2021 bei den Gemeinden bzw. ab 01 August 2021 beim Landratsamt Straubing-Bogen eingereichten Bauanträgen, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geführt werden (also nicht bei Sonderbauten) und die die Errichtung oder Änderung eines Gebäude ausschließlich oder überwiegend zu Wohnzwecken zum Ziel haben.
Weitere essentielle Voraussetzung: die eingereichten Unterlagen müssen vollständig sein. Den Ablauf erklärt Weber folgendermaßen: „Nach Eingang eines Bauantrags beim Landratsamt Straubing-Bogen erfolgt eine Prüfung der Vollständigkeit. Diese Prüfung orientiert sich in erster Linie an der Bauvorlagenverordnung, an etwaig vorausgehenden Auflagen aus einem Vorbescheid oder an möglichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung, wonach z.B. ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen ist.“
Wenn der eingereichte Bauantrag vollständig ist, beginnt die dreimonatige Frist für die Genehmigungsfiktion drei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen beim Landratsamt Straubing-Bogen zu laufen. Fehlen Unterlagen oder Angaben und verlangt das Landratsamt die Vervollständigung, beginnt die dreimonatige Fiktionsfrist erst drei Wochen nach vollständiger Vorlage der verlangten Unterlagen zu laufen.
Nach Ablauf der dreimonatigen Genehmigungsfiktionsfrist würde die Baugenehmigung automatisch als erteilt gelten. Es ist aber davon auszugehen, dass in der Regel vor Ablauf die Baugenehmigung erteilt werden kann. Daraus schließt sich aber auch, dass ein nicht genehmigungsfähiges Bauvorhaben vorher durch das Landratsamt kostenpflichtig abgelehnt werden muss, sofern der Antrag nicht von Bauherrenseite zurückgenommen wird.
Des Weiteren sieht der neue Gesetzeswortlaut vor, dass das Vervollständigkeitsverlangen des Landratsamtes zukünftig stets mit einer Fristsetzung sowie mit einem Hinweis auf die Rücknahmefiktionswirkung versehen wird, so dass bei Nichtvorlage oder unvollständiger Vorlage der nachgeforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist der Bauantrag per Gesetz als zurückgenommen gilt. Der Bauherr hat anschließend die Möglichkeit, den Antrag erneut (mit vollständigen Unterlagen) einzureichen. Er hat aber natürlich auch jederzeit die Möglichkeit seinen Verzicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion in Textform, d.h. z.B. per E-Mail zu erklären, um sich den langwierigen Weg des Wiedereinreichens zu ersparen.
„Die Eigenverantwortung der Bauherren wird damit erneut gestärkt. Bauherrn und beauftragte Planer können – wie bereits bisher – durch die Einreichung von vollständigen Bauanträgen wesentlich zu einer Beschleunigung der Genehmigungsverfahren beitragen. Natürlich kommt damit mehr Verantwortung auf die Planer und Architekten von Bauvorhaben zu, vollständige Bauantragsunterlagen einzureichen, denn oft kommt es aufgrund fehlender oder unvollständiger Unterlagen zu Nachforderungen und damit zu Verzögerungen“, betont Weber.
Als Hilfestellung hat hierzu das Landratsamt Straubing-Bogen auf seiner Internetseite eine Übersicht der vorzulegenden Unterlagen in Form einer „Checkliste für das Baugenehmigungsverfahren“ zum Download unter
https://www.landkreis-straubing-bogen.de/buergerservice/formulare-und-merkblaetter/
in der Rubrik Bauverwaltung bereitgestellt. Mit der Novelle der BayBO sind auch neue Bauantragsformulare zu verwenden, der Link zu den neuen Formularen ist unter dem genannten Pfad zu finden. Besonders zu beachten ist bei einem Bauvorhaben im festgesetzten Überschwemmungsgebiet, dass hierfür noch weitere Formulare mit dem Bauantrag vorzulegen sind. Diese Formulare sind ebenso unter dem genannten Pfad in der Rubrik „Wasserrechtliche Unterlagen „Bauen im Überschwemmungsgebiet“ zu finden.
Weitere Hinweise zu den gesetzlichen Neuerungen stellt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auf seiner Homepage zur Verfügung: https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_baybo-vollzugshinweise_2021.pdf
Für Fragen stehen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauamts am Landratsamt, aufgeteilt nach Gemeinde, Stadt oder Markt des Landkreises gerne während der telefonischen Sprechzeiten von Montag bis Freitag von 7.45 Uhr bis 12 Uhr und Donnerstag von 13 Uhr bis 17 Uhr, per E-Mail oder persönlich während der Öffnungszeiten des Landratsamtes von Montag bis Freitag von 7.45 Uhr bis 12 Uhr, Montagnachmittag von 13 Uhr bis 16 Uhr und Donnerstagnachmittag von 13 Uhr bis 17 Uhr zur Verfügung. Um Bürgern unnötige Wartezeiten zu ersparen und bestmöglich auf die Bürgerbelange eingehen zu können, wird für persönliche Vorsprachen dringend zu einer vorherigen Terminvereinbarung geraten:
Bezirk 1: Haibach, Hunderdorf, Konzell, Neukirchen, Perasdorf, Rattenberg, Sankt Englmar, Schwarzach – Ihre Ansprechpartnerin Frau Kölnberger, Tel.: 09421 / 973-524 oder E-Mail: Koelnberger.Laura@landkreis-straubing-bogen.de
Bezirk 2: Bogen, Falkenfels, Loitzendorf, Niederwinkling, Rattiszell, Stallwang, Windberg – Ihr Ansprechpartner Herr Ulrich, Tel.: Tel.: 09421 / 973-271 oder E-Mail: Ulrich.Johannes@landkreis-straubing-bogen.de
Bezirk 3: Aiterhofen, Irlbach, Leiblfing, Mariaposching, Oberschneiding, Parkstetten, Salching, Straßkirchen - Ihre Ansprechpartnerin Frau Hauser, Tel.: 09421 / 973-273 oder E-Mail: Hauser.Sandra@landkreis-straubing-bogen.de
Bezirk 4: Atting, Feldkirchen, Geiselhöring, Laberweinting, Mallersdorf-Pfaffenberg, Perkam, Rain - Ihr Ansprechpartner Herr Haimerl, Tel.: 09421 / 973-450 oder E-Mail: Haimerl.Lukas@landkreis-straubing-bogen.de
Bezirk 5: Aholfing, Ascha, Haselbach, Kirchroth, Mitterfels, Steinach, Wiesenfelden - Ihre Ansprechpartnerin Frau Geiger, Tel.: 09421 / 973-457 oder E-Mail: Geiger.Daniela@landkreis-straubing-bogen.de