Amtliche Feststellung zur dreitägigen Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 im Landkreis
Für den Landkreis Straubing-Bogen wird amtlich festgestellt, dass der maßgebliche Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an drei aufeinanderfolgenden Tagen (11.04., 12.04. und 13.04 2021) überschritten ist.
Ab dem 15.04.2021 gelten damit für Ladengeschäfte im Landkreis Straubing-Bogen folgende Regelungen:
1. Der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel dürfen weiterhin öffnen.
Es gelten die allgemeinen Hygiene- und Schutzmaßnahmen (FFP2-Maskenpflicht, Beschränkung der Kundenzahl etc.).
Für die Kunden besteht keine Testverpflichtung.
2. Für alle anderen Ladengeschäfte ist nur noch die Abholung vorbestellter Ware zulässig ("Click and Collect").
Auch hier gelten die allgemeinen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, mit der Maßgabe, dass im Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Für das Abholen der vorbestellten Ware besteht keine Testverpflichtung.
Die Amtliche Bekanntmachung findet sich unter https://www.landkreis-straubing-bogen.de/politik-verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/