Inzidenz mindestens fünf Tage unter 150
Für den Landkreis Straubing-Bogen wird amtlich festgestellt, dass der maßgebliche Inzidenzwert von 150 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist.
Ab dem 11.05.2021 gelten damit für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr im Landkreis Straubing-Bogen folgende Regelungen:
1. Der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte sowie der Großhandel dürfen weiterhin öffnen.
Es gelten die allgemeinen Hygiene- und Schutzmaßnahmen (FFP2-Maskenpflicht, Beschränkung der Kundenzahl etc.).
Für die Kunden besteht keine Testverpflichtung.
2. Für alle anderen Ladengeschäfte ist die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, sofern diese ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests (unter Aufsicht des Betreibers) in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen („Click und Meet mit negativem Testergebnis“).
Auch hier gelten die allgemeinen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Hier sind Name, Vorname, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) zu dokumentieren.
Die Testnachweispflicht entfällt, wenn stattdessen der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassen Impfstoff erbracht wird, bei der die abschließende Impfung mehr als 14 Tage zurückliegt. Sie entfällt auch für Genesene, d.h. wenn der Besucher oder die Besucherin über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.