Landratsamt verlängert Frist für den Ablauf von Gaststättenerlaubnissen

16. März 2021: Einzelanträge auf Fristverlängerung daher vorerst nicht erforderlich

Durch das fortdauernde Infektionsgeschehen der Corona-Pandemie unterliegt die Ausübung des Gaststättengewerbes seit etwa einem Jahr zum Teil erheblichen Einschränkungen. Einige besonders betroffene Gewerbebetriebe wie Diskotheken und Bars können in Bayern bereits seit dem 16.03.2020 bis heute dauerhaft nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang öffnen. Infolge dessen droht den Erlaubnisinhabern nach Ablauf eines Jahres gaststättenrechtlich das Erlöschen ihrer Erlaubnis.

Eine Verlängerung dieser einjährigen Erlöschensfrist bedarf neben der Antragstellung des Erlaubnisinhabers eines „wichtigen Grundes“. Dieser ist bei den staatlichen Corona-Maßnahmen anzunehmen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handelt.

Um die Betroffenen und die Verwaltung zu entlasten, wird der Ablauf der Frist im Landkreis Straubing-Bogen für die betroffenen Betriebe bis zum 31. August 2022 verlängert. Dies erfolgt durch eine Allgemeinverfügung des Landratsamtes Straubing-Bogen, welche am 16. März 2021 in Kraft tritt. Ein Fristverlängerungsantrag wird daher erst wieder erforderlich, wenn der Erlaubnisinhaber nicht bis zum 31. August 2022 den gaststättenrechtlichen Betrieb begonnen oder ausgeübt hat. Die Allgemeinverfügung ist unter http://www.landkreis-straubing-bogen.de/politik-verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/allgemeinverfuegungen/ zu finden.