Merkblatt zum Abbrennen von Sonnwendfeuer
Das Feuer ist der zuständigen Gemeinde anzuzeigen; Polizei und Feuerwehr sind zu verständigen.
Als Brennstoff darf nur naturbelassenes und trockenes Holz verwendet werden. Das Anzünden von Spanplatten, Möbeln, Reifen, Kunststoffen, Altölen oder sonstigen beschichteten Althölzern und Abfällen ist verboten.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände sind einzuhalten. Sie betragen zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens fünf Meter - vom Dachvorsprung aus gemessen -, zu leicht entzündbaren Stoffen (z.B. Ernteerzeugnissen, Reisig, Wäldern) mindestens hundert Meter und zu sonstigen brennbaren Materialien mindestens fünf Meter.
Die Feuerstelle ist ständig zu beaufsichtigen. Die Aufsicht hat durch Erwachsene zu erfolgen. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
Brandrückstände und Abfälle (Flaschen, Tüten usw.) sind ordnungsgemäß zu beseitigen.
Es ist darauf zu achten, dass sich in der näheren Umgebung der vorgesehenen Abbrennorte keine Biotope befinden.
In Naturschutzgebieten sind Sonnwendfeuer grundsätzlich unzulässig. In Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen bedürfen sie der Erlaubnis des Landratsamtes.
Das Holz für die Sonnwendfeuer darf erst am Tag des Abbrennens aufgeschichtet werden, damit Tiere, die ihren Unterschlupf im Holz gesucht haben, nicht mitverbrannt werden. Die neu aufgeschichteten Haufen sind vor dem Entzünden nochmals auf das Vorhandensein von Tieren zu untersuchen.
Insbesondere bei Trockenheit wird die Vorhaltung von Löschwasser dringend empfohlen; eine freie Zufahrt für die Feuerwehr ist zu gewährleisten. Die Reduzierung der Größe des Feuers erscheint in diesen Fällen ebenfalls zweckmäßig.
Ansprechpartner:
Landratsamt Straubing-Bogen, Umwelt- und Naturschutz, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing
Fr. Nebel 09421/973-110 (nebel.veronika@landkreis-straubing-bogen.de)
Fr. Achatz 09421/973-266 (achatz.hildegard@landkreis-straubing-bogen.de)