Wichtig: Fahrten in Nachbarlandkreise bei Vorliegen der triftigen Gründe nach der 11. InfSchMV erlaubt

Ein Artikel in der Lokalpresse vom heutigen Tag, bei dem offensichtlich einige Regelungen durcheinander geworfen wurden, sorgt für einige Verwirrung. Deshalb hier noch einmal die Klarstellung: Fahrten in Nachbarlandkreise oder kreisfreie Städte sind bei Vorliegen der triftigen Gründe nach der 11. Bayerischen InfSchMV ERLAUBT!!! Die 11. Bayerische InfSchMV mit ihren Regelungen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-737/


Die neuen Verordnungen haben nichts mit einem Verbot von Fahrten in Nachbarlandkreise zu tun. Über die bayernweit geltenden Regelungen können die Kreisverwaltungsbehörden weitergehende Allgemeinverfügungen erlassen. Dies ist im Landkreis Regen mit seinen hohen Inzidenzzahlen geschehen. Aber auch dort ist unter der Beachtung der Kontaktregeln und sonstigen allgemeinen Bestimmungen das Einkaufen und das Sporttreiben/Wandern für Bewohner/innen aus dem Landkreis Straubing-Bogen erlaubt. Die Regelungen und Allgemeinverfügungen des Landkreises Regen: https://www.landkreis-regen.de/