Neue Einreise-Quarantäneverordnung in Kraft

10. November 2020: Einige Änderungen
Layout-Corona_2.png

Für Grenzgänger und Grenzpendler sieht die neue Einreise-Quarantäneverordnung (EQV), die seit Montag gültig ist, eine neue Regelung bei der Vorlage der negativen Coronatests vor. Zwar bleibt die wöchentliche Verpflichtung zum Coronatest für Grenzgänger und Grenzpendler, es ist aber nur noch eine Vorlage auf Verlangen geregelt.

Entsprechend wurden auch die Allgemeinverfügungen des Landkreises Straubing-Bogen und der Stadt Straubing zur Übertragung der Vorlage beim Arbeitgeber nicht mehr verlängert. Als Grenzgänger werden Personen bezeichnet, die in einem ausländischen Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Als Grenzpendler bezeichnet man den umgekehrten Personenkreis, also Personen, die in Bayern wohnen und ins Ausland pendeln.

Eine weitere wichtige Änderung der EQV für Reisende, die nach Deutschland einreisen wollen, oder Reiserückkehrer: Personen, die sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem vom RKI benannten ausländischen Risikogebiet länger als 24 Stunden aufgehalten haben, sind verpflichtet, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen (www.einreiseanmeldung.de) und sich künftig für zehn Tage (bisher 14 Tage) in häusliche Quarantäne zu begeben. Eine Verkürzung der Quarantänedauer kann durch einen negativen Test auf SARS-CoV2 frühestens nach fünf Tagen erfolgen (nicht mehr sofort wie bisher) und nur bei Symptomfreiheit.

Für bestimmte Personengruppen gelten gesonderte Regelungen. Nähere Auskünfte darüber erteilt das Corona-Auskunftsteam unter coronaauskunft@landkreis-straubing-bogen.de oder sind nachzulesen unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/Rechtsgrundlagen/