UPDATE: Neue Regelungen zur Beendigung der Quarantäne von asymptomatischen Kontaktpersonen der Kategorie 1 und Schülern in Kohortenisolierung

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Mit der Veröffentlichung der neuen Allgemeinverfügung Isolation im Bayerischen Amtsblatt treten zum 3. Dezember zwei Änderungen, die die Quarantäne von Corona-Kontaktpersonen ohne Symptome betreffen und schon länger angekündigt wurden, nun auch offiziell in Kraft.

So ist es möglich, die Quarantänezeit von asymptomatischen Kontaktpersonen, die bisher bei 14 Tagen lag, zu verkürzen mittels einer frühestens am zehnten Tag nach dem letzten engen Kontakt vorgenommenen Testung (PCR-Test oder Antigentest) mit negativem Testergebnis.

Wichtig: Das Testergebnis muss für die Verkürzung der Quarantäne vorliegen. Der Tag des Ereignisses (letztmaliger Kontakt mit der infizierten Person) wird bei der Festlegung des Termins für die Testung nicht mitgerechnet. Hat der Kontakt mit der infizierten Person also z.B. am 11.12. stattgefunden, ist der Test frühestens am 21.12. möglich.

Bei Schüler*innen, die kohortenisoliert sind, also sich z.B. als gesamte Schulklasse oder Lerngruppe in Quarantäne befinden, weil sie gemeinsam mit einem infizierten Mitschüler im Unterrichtsraum gesessen sind, endet die Quarantäne nun, wenn ein PCR-Test oder Antigentest, der frühestens am fünften Tag nach dem Vorliegen des Testergebnisses der positiv getesteten Mitschüler*innen vorgenommen wurde, ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen des Ergebnisses.

An einem Beispiel bedeutet dies: War das Vorliegen des positiven Ergebnisses des Indexfalls am 11.12., so kann der Test der Kontaktperson (Mitschüler) ab dem 16.12., also frühestens am 5. Tag nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person, gemacht werden.

Wichtig: Die Entlassung aus der Quarantäne erfolgt erst, wenn ein negatives Ergebnis dann auch tatsächlich vorliegt.

Es ist nicht erforderlich, dass die Quarantäne der negativ getesteten Schülerinnen und Schüler durch das Gesundheitsamt für jeden Einzelfall aufgehoben wird oder eine Prüfung des Gesundheitsamtes stattfindet. Vor Wiederaufnahme des Schulbesuchs ist der Schulleitung unaufgefordert eine „Bestätigung über einen negativen Test auf SARS-CoV-2“ vorzulegen oder zu übermitteln (z. B. mittels Formblatt „Formular negativer Test Schüler“).
 
Dieses Vorgehen findet auch Anwendung für Klassen, die sich bei Inkrafttreten der angepassten AV Isolation vom 02.12.2020 bereits in Quarantäne befanden; diese Schülerinnen und Schüler dürfen ebenfalls bereits bei negativem Testergebnis nach frühestens fünf Tagen in die Schule zurückkehren. Mit dieser Übergangslösung soll eine Ungleichbehandlung vermieden werden.
 

Sämtliche genannten neuen Regelungen zur Verkürzung der Quarantänezeiten gelten nur für Personen bzw. Schüler*innen ohne Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hinweisen können.

Um einen Test für diese vorzeitige Quarantäneentlassung müssen sich die betroffenen Personen selbst kümmern. Das Gesundheitsamt führt keine Tests durch.