Inzidenz fünf Tage unter 100
Im Landkreis Straubing-Bogen hat die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 seit dem 19.05.2021 und damit seit mindestens 5 aufeinander folgenden Tagen unterschritten. Eine entsprechende Amtliche Bekanntmachung ist auf der Homepage des Landkreises unter Politik& Verwaltung, Öffentliche Bekanntmachungen. Die entsprechenden Rechtsfolgen der 12. BayIfSMV gelten damit ab Dienstag, 25.05.2021, 0 Uhr.
Diese Rechtsfolgen betreffen insbesondere (keine abschließende Aufzählung):
- die Kontaktbeschränkungen
- die Sportausübung
- den Einzelhandel
- den Schulbetrieb
- den Betrieb von Kindertageseinrichtungen
- die außerschulische Bildung
- den Betrieb von Musikschulen
- den Betrieb von Kulturstätten
- den Wegfall der nächtlichen Ausgangssperre
Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich zwei Hausstände mit insgesamt fünf Personen treffen, wobei Kinder unter 14 Jahren hier nicht berücksichtigt werden. (Ebenso zählen Genesene und Geimpfte – gemäß den Vorgaben – nicht zu den fünf Personen).
Sportausübung: Kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten; Genese und vollständig Geimpfte - gemäß den Vorgaben - werden nicht mitgezählt) sowie zusätzlich unter freiem Himmel Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ist erlaubt. Fitnessstudios dürfen im Freien zur Sportausübung öffnen. (Weitere Öffnungsschritte wie kontaktfreier Sport im Innenbereich wie z.B. auch Fitnessstudios und Kontaktsport im Außenbereich ist frühestens ab Mittwoch möglich – siehe unten).
Einzelhandel: Es ist für click and meet kein Test mehr nötig. Auch beim Friseurbesuch oder bei der medizinischen Fußpflege ist kein Test mehr notwendig. Sowohl Friseure als auch Fußpfleger müssen auch keine FFP2-Masken mehr tragen, ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz genügt. Es dürfen alle körpernahen Dienstleistungen, wie Kosmetik- oder Nagelstudios, wieder öffnen. Die Zutrittssteuerung muss durch vorherige Terminvereinbarung erfolgen und die Kontaktdaten der Kunden sind zu erfassen.
Schulbetrieb: In den Schulen gibt es in allen Arten und Klassen Wechselunterricht bzw. Präsenzunterricht (mit Mindestabstand).
Betrieb von Kindertageseinrichtungen: Kindertagesstätten dürfen unter Beachtung der Vorgaben, wie etwa feste Gruppen, wieder öffnen (eingeschränkter Regelbetrieb).
Außerschulische Bildung: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Erwachsenenbildung sind wieder in Präsenz zulässig.
Musikschulen: Sind wieder in Präsenz zulässig. Bei Instrumental- und Gesangsunterricht ist aber nur Einzelunterricht erlaubt, Mindestabstand 2 Meter, Schutz- und Hygienekonzept.
Betrieb von Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten etc. dürfen nach vorheriger Terminvereinbarung (analog click & meet) wieder öffnen. Die Besucherzahl richtet sich nach dem verfügbaren Raum, eine Kontaktdatenerfassung muss stattfinden, Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen.
Ein Eröffnungstermin für das Kreismuseum auf dem Bogenberg steht noch nicht fest und wird noch bekannt gegeben.
Wegfall der nächtlichen Ausgangssperre: Keine Ausgangssperre mehr, in der Gastronomie dürfen Speisen zur Mitnahme auch nach 22 Uhr verkauft werden.
Für die jeweiligen Bereiche, in denen dies vorgeschrieben ist, sind entsprechende Schutz- und Hygienekonzepte zu erstellen. Eine Kontaktdatenerfassung kann auch mittels der Luca-App erfolgen.
Weitere Erleichterungen, wie z.B. die Öffnung der Außengastronomie, der Start der Beherbergung, weitere Erleichterungen im Sportbereich, sind frühestens ab Mittwoch möglich. Hierfür wird auch das Einvernehmen des Bayerischen Gesundheitsministeriums benötigt. Eine weitere Mitteilung, ab wann auch diese Öffnungen möglich sind und ob das Einvernehmen des Ministeriums besteht, erfolgt frühestens am Dienstag. Aber auch in diesem Schritt sind gemäß der von den Ministerien festgelegten Erleichterungen keine Öffnungen bei Freizeiteinrichtungen wie z.B. Freizeitparks vorgesehen.
Für den vollständigen Verordnungstext wird verwiesen auf BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2021, BayMBl. Nr. 351.
Weitere Informationen hierzu können auch auf den Internetseiten des Bayerischen Innenministeriums und des Bayerischen Gesundheitsministeriums abgerufen werden.
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen