Inzidenz fünf Tage unter 50
Im Landkreis Straubing-Bogen ist die vom Robert-Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz seit dem 01.06.2021 seit mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten. Eine entsprechende Amtliche Bekanntmachung ist auf der Homepage des Landkreises unter Politik& Verwaltung, Öffentliche Bekanntmachungen zu finden.
Damit gelten ab 03.06.2021, 0 Uhr, weitere Erleichterungen – zum einen jene, die nach dem amtlichen Feststellen der Unterschreitung am siebten Tag automatisch anlaufen und auch jene, für die gemäß den Öffnungsschritten das Einvernehmen des Staatsministeriums nötig ist, das bereits erteilt wurde.
Im einzelnen gilt nun:
Außengastronomie: verpflichtende Terminbuchung ist nicht mehr erforderlich, ebenso kein Testnachweis mehr (Testnachweise bei Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken bleiben wie bisher)
Einzelhandel: keine verpflichtende Terminbuchung mehr erforderlich
Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos, erlaubte kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 festen Sitzplätzen: ein Testnachweis ist nicht mehr notwendig
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten: vorherige Terminbuchung ist nicht mehr erforderlich
Sportausübung: Testnachweis ist nicht mehr notwendig – weder bei Ausübung im Innen- oder Außenbereich, noch in Fitnessstudios, noch für die maximal derzeit zulässigen 250 Zuschauer unter freiem Himmel. Die Pflicht zur Terminbuchung bei Fitnessstudios bleibt. (Im Innenbereich ist weiterhin nur kontaktfreier Sport möglich).
Betrieb von Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen: kein Testnachweis mehr erforderlich.
Freibäder: Kein Testnachweis mehr erforderlich. Pflicht zur vorherigen Terminbuchung bleibt.
Schulbetrieb: Grundschulen Präsenzunterricht auch ohne Mindestabstand; alle anderen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann oder Wechselunterricht
Betrieb von Kindertageseinrichtungen bzw. Kindergärten: Regelbetrieb
Die bisher gültigen Kontaktbeschränkungen gelten auch weiterhin.
Die dargestellten Erleichterungen gehen auf die 12. InfSchMV zurück, die in der derzeitigen Fassung bis 6. Juni gilt. Andere Regelungen und/oder weitere Erleichterungen oder Veränderungen ab 7. Juni sind also nicht ausgeschlossen. So sehen die FaQ des Kultusministeriums (Stand 02.06.) z.B. ab 7. Juni einen Präsenzunterricht in allen Schularten unabhängig vom Mindestabstand vor.
Für die jeweiligen Bereiche, in denen dies vorgeschrieben ist, sind entsprechende Schutz- und Hygienekonzepte zu erstellen. Die entsprechenden Rahmenkonzepte, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten.
Die nach § 27 der 12. BayIfSMV erforderlichen Rahmenkonzepte sind von den zuständigen Fachressorts in Abstimmung mit dem StMGP erstellt und sämtlich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemacht (Bitte jeweils die aktuelle Fassung beachten):
Rahmenkonzept für Kinos (BayMBl. 2021 Nr. 310, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/310/baymbl-2021-310.pdf)
Rahmenkonzept Gastronomie (BayMBl. 2021 Nr. 311, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/311/baymbl-2021-311.pdf)
Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl. 2021 Nr. 353, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/353/baymbl-2021-353.pdf
Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 354, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/354/baymbl-2021-354.pdf)
Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels (BayMBl 2021, Nr. 355, abrufbar unter https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/355/baymbl-2021-355.pdf)
Rahmenkonzept Beherbergung (BayMBl. 356, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/356/baymbl-2021-356.pdf)
Rahmenkonzept Touristische Dienstleister (BayMBl. 2021, Nr. 357, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/357/baymbl-2021-357.pdf)
Rahmenkonzept Sport (BayMBl. 2021 Nr. 359, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/359/baymbl-2021-359.pdf)
Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus Ziffer 4.1.2 und 5 des Rahmenkonzepts für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 354) eine Testnachweispflicht ergibt.
Weitere Informationen können auch auf den Internetseiten des Bayerischen Innenministeriums und des Bayerischen Gesundheitsministeriums abgerufen werden.
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/