Eingeschränkter Schulbetrieb auch in der Woche vom 26. April bis 02. Mai, Teilnahme nur mit negativem Test
In der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist zum Schulbetrieb und im Bereich der Kindertagesbetreuung geregelt, dass das zuständige Landratsamt jeweils am Freitag durch amtliche Bekanntmachung die für den betreffenden Landkreis maßgebliche Inzidenzeinstufung nach dem jeweils aktuellen Stand der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts bestimmt.
Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den betreffenden Landkreis jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags. Diese Regelungen gelten in Bayern auch weiterhin.
Die Statistik des Robert-Koch-Instituts weist für den heutigen Tag eine Sieben-Tage-Inzidenz von 210,7 für den Landkreis Straubing-Bogen aus. Die amtliche Bekanntmachung des Landkreises dazu ist auf der Homepage des Landkreises unter Politik & Verwaltung, Amtliche Bekanntmachungen zu finden und wurde auch im Amtsblatt veröffentlicht.
Da der Wert von 100 überschritten wird, gilt in der Woche vom 26. April bis einschließlich 02. Mai 2021 für den Landkreis Straubing-Bogen:
Schulbetrieb
Es findet statt
- in Jahrgangsstufe 4 der Grundschule, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, findet Wechselunterricht statt.
- an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen Distanzunterricht.
Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich mindestens zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.
Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen. Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Die Einrichtungen von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder sind in der Woche vom 26. April 2021 bis einschließlich 2. Mai 2021 geschlossen.
Regelungen zur Notbetreuung gelten gemäß dem Erlass vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.