Verschmutzte Straßen

24. November 2020: Verursacher sind verantwortlich für die Beseitigung
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Immer wieder erreichen die Verkehrsbehörden am Landratsamt Beschwerden über verschmutzte Straßen. Laut § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Verschmutzung der Straßen verboten, da dadurch der Verkehr gefährdet wird. Werden die Straßen doch verschmutzt, muss der Verursacher diese unverzüglich reinigen.

Häufig kommt es um diese Jahreszeit vor, dass nach Arbeiten im Forst oder auf Feldern an den Flächenzufahrten die Straßen verschmutzt werden. „Es ist dann die Aufgabe des jeweiligen Verursachers, diese Flächen zu säubern“, sagt Markus Fischer, Tiefbauamtsleiter am Landratsamt. „Auch unsere Bauhöfe zum Beispiel müssen nach ihren Arbeiten entsprechende Verunreinigungen beseitigen. Aber es ist nicht die Aufgabe, Verunreinigungen von dritter Seite durch die Verkehrsbehörden zu bereinigen.“

Bei Arbeiten durch einen Lohnunternehmer ist dieser für die Säuberung verantwortlich, es sei denn, er hat die Reinigungspflicht auf den Auftraggeber übertragen. Dann muss der Auftraggeber für die Reinigung sorgen und haftet im Schadensfall. Diese Frage sollte mit Lohnunternehmern vor Beginn der Arbeiten geklärt werden, damit es nicht zu Missverständnissen bei der Verantwortlichkeit kommt.

„Niemand verunreinigt eine Straße absichtlich“, so Markus Fischer. „Aber es sollte jedem bewusst sein, dass er für die Beseitigung verantwortlich und im Fall der Fälle auch haftbar ist. Gleichzeitig sollte aber auch jeder Verkehrsteilnehmer in dieser Jahreszeit besondere Vorsicht walten lassen.“