Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

14. August 2019: Genehmigungsverfahren für die Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage im Bereich der Gemeinde Wiesenfelden

22 - 1711 / 1

                   Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

                   Genehmigungsverfahren für die Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage im Bereich der Gemeinde Wiesenfelden

 

Die Firma Ostwind Erneuerbare Energien GmbH, Gesandtenstr. 3, 93047 Regensburg beantragt mit Schreiben vom 29.03.2019, eingegangen am 31.07.2019 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs VESTAS V150 mit einer Leistung von 4,2 MW auf dem Grundstück Fl. Nr. 313, Gemarkung Waxenberg, Gemeinde Wiesenfelden beim Landratsamt Straubing-Bogen als zuständige Genehmigungsbehörde.  

Die Windenergieanlage hat eine Nabenhöhe von 123 m und einen Rotordurchmesser von 150 m bei einer Gesamthöhe von 198 m. 

Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage bedarf i.V. m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen- 4.BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Aufgrund der kumulierenden Betrachtung mit dem Windpark Schiederhof I unterliegt das Vorhaben der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 UVPG. Nach § 11 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die hiernach erfolgte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen und das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder Schutzziele des Gebiets betreffen.

Die anhand der Anforderungen der Anlage 3 zum UVPG durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen und von dem Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere nachteilige Umweltauswirkungen auf die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie auf die Vogelarten Schwarzstorch und Wespenbussard hervorgehen können. Deshalb besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein UVP-Bericht nach § 4e der 9.BImSchV ist Bestandteil der Antragsunterlagen.

Es ist geplant die Anlage unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung zu errichten und anschließend nach Fertigstellung in Betrieb zu nehmen.

Einzelheiten zum beantragten Vorhaben ergeben sich aus den eingereichten Antragsunterlagen mit den darin enthaltenden textlichen und planerischen Aussagen. Gemäß § 6 UVPG sowie §§ 3 der 9.BImSchV wurden im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt: Antrag auf Genehmigung nach BImSchG, Projektbeschreibung und Kurzbeschreibung, Antrag auf Baugenehmigung sowie Baubeschreibung und Bauzeichnungen, Antrag auf Abweichungen, Ausführungspläne, Angaben zur Anlagensicherheit, Angaben zum Arbeits-und Brandschutz, Unterlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Schall- und Schattenwurfgutachten, Turbulenzintensitätsgutachten, Geotechnischer Untersuchungsbericht, Hydrogeologisches Gutachten, UPV-Bericht, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan.

1. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die dazugehörigen Unterlagen, einschließlich des UVP-Berichts liegen in der Zeit von Montag, den 26.08.2019 bis einschließlich Mittwoch, den 25.09.2019 beim

Landratsamt Straubing-Bogen, 94315 Straubing, Leutnerstr.15, Zimmer 231 und bei der Gemeinde Wiesenfelden, Georgsplatz 1, 94344 Wiesenfelden sowie der Stadt Wörth a. d. Donau, Rathausplatz 1, 93086 Wörth a.d. Donau jeweils während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Die Bekanntmachung und die Antragsunterlagen sind zudem auf der Homepage des Landkreises Straubing-Bogen unter http://www.landkreis-straubing-bogen.de/ einzusehen.

2. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich Freitag, den 25.10.2019 vorgebracht werden. Sie sind beim Landratsamt Straubing-Bogen, Leutnerstr.15, Zimmer 231 oder den vorgenannten Dienststellen schriftlich vorzubringen.
Auf Wunsch des Einwenders können dessen Name und Anschrift gegenüber dem Antragsteller unkenntlich gemacht werden.

3. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 

4. Der Termin zur Erörterung form- und fristgerecht vorgebrachter Einwendungen wird für Donnerstag, den 16.01.2020, um 9.00 Uhr, im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Straubing-Bogen, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing, bestimmt. Die Erörterung erfolgt auch bei Ausbleiben der Antragsteller oder anderer Personen, die Einwendungen erhoben haben.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist unter Berücksichtigung der eingegangenen Einwendungen entschieden wird, ob der Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.

5. Die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.

 
Straubing, den 07.08.2019

Landratsamt Straubing-Bogen

                  

Harant, Oberregierungsrätin

Unterlagen zum Windpark Schiederhof II