Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG)

05. November 2020: Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlagen des Typs VESTAS V 150 – 4,2 MW, NH 123 auf dem Grundstück Fl. Nr. 313 der Gemarkung Waxenberg durch die Firma Ostwind Erneuerbare Energien GmbH, Gesandtenstr. 3, 93047 Regensburg

22-1711/1

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG)

Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlagen des Typs VESTAS V 150 – 4,2 MW, NH 123 auf dem Grundstück Fl. Nr. 313 der Gemarkung Waxenberg durch die Firma Ostwind Erneuerbare Energien GmbH, Gesandtenstr. 3, 93047 Regensburg

Hiermit wird gem. § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren -9.BImSchV) öffentlich bekannt gemacht, dass die Fa. Ostwind Erneuerbare Energien GmbH, Gesandtenstr.3, 93047 Regensburg mit Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 29.10.2020, Az. 22-1711/1 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Fl. Nrn. 313 der Gemarkung Waxenberg, Gemeinde Wiesenfelden erteilt wurde.

Die sofortige Vollziehung der Genehmigung wurde angeordnet.

Der Bescheid ist mit Nebenbestimmungen verbunden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.

Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid haben wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Beim Landratsamt Straubing-Bogen, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing kann die Aussetzung der Vollziehung, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regens-burg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides liegt von Freitag, den 06.11.2020 bis einschließlich Donnerstag, den 19.11.2020 im Landratsamt Straubing-Bogen, Zimmer 231, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing während der üblichen Geschäftszeiten, zur Einsichtnahme aus. Aus Gründen des Infektionsschutzes (Corona-Krise), um die Anhäufung von Besuchern zu vermeiden, wird gebeten, die Einsichtnahme unter der Telefonnummer 09421/973-106 telefonisch abzustimmen. Im Übrigen sind die tagesaktuellen Infektionsschutzmaßnahmen des Landratsamtes Straubing-Bogen zu beachten. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben als zugestellt.

Straubing, den 29.10.2020

Seissler, Regierungsrat