Am 31.08.2021 endet die Frist zur Legalisierung von Salutwaffen, Dekowaffen, Pfeilabschussgeräten, großen Magazinen sowie wesentlicher Waffenteile

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Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

Auch Bürgerinnen und Bürger, die bislang noch keinen Kontakt zur Waffenbehörde hatten, könnten durch die am 1. September 2020 in Kraft getretenen Änderungen des Waffengesetzes nun dazu verpflichtet sein.

Die Änderungen betreffen  insbesondere Besitzer von Salutwaffen, Pfeilabschussgeräten, großen Magazinen sowie wesentlicher Waffeneile die nunmehr angezeigt werden müssen.

Salutwaffen:

Bei Salutwaffen, die aufgrund der neuen gesetzlichen Einordnung erlaubnispflichtig geworden sind, ist bis spätestens 01.09.2021 eine Erlaubnis zu beantragen; alternativ kann die Waffe einem Berechtigten oder einer Polizeidienststelle überlassen werden.

Unbrauchbar gemachte Waffen („Dekowaffen“):

Unbrauchbar gemachte Waffen („Dekowaffen“) werden ab 01.09.2020 anzeigepflichtig. Eine Anzeige muss gegenüber der zuständigen Waffenbehörde aber erst dann erfolgen, wenn die Dekowaffe überlassen, erworben oder vernichtet wird.

Pfeilabschussgeräte:

Hat jemand am 1. September 2020 ein den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Große Magazine:

Wer zum Stichtag 13.06.2017 bereits ein „großes“ Magazin besessen hat, muss den Besitz bis zum 01.09.2021 der Waffenbehörde anzeigen. Bei fristgerechter Anzeige greift das neue Verbot ihm gegenüber nicht (Bestandsschutz).

Für Magazine, die erst am oder nach dem Stichtag erworben wurden, können beim Bundeskriminalamt Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) beantragt werden.

Ansonsten sind die Magazine entweder einem Berechtigten, einer Polizeidienststelle oder der zuständigen Waffenbehörde zu überlassen.

Wesentliche Waffenteile:

Führt die Änderung des Kreises der wesentlichen Teile zu einer Erlaubnispflicht oder einem Verbot, so kann der Besitzer bis zum 01.09.2021 eine Erlaubnis beziehungsweise eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beantragen oder das wesentliche Teil an einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle überlassen.

 

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter:

https://www.landkreis-straubing-bogen.de/media/9330/kurze_uebersicht_3wffraendg.pdf

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/verfassungsschutz/fragen_und_antworten_drittes_waffen%C3%A4nderungsgesetz.pdf