Gaststättenerlaubnis (vorläufig)
- Grundsätze
1.1 Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen, somit kann eine Erlaubnis nur beantragt bzw. erteilt werden, wenn das Objekt bekannt ist. Es wird empfohlen, bereits vor Anpachtung eines Objekts mit dem Landratsamt Straubing-Bogen Kontakt aufzunehmen.
1.2 Der zukünftige Gastwirt muß keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre oder ähnliches) nicht befreit ist, ist jedoch eine eintägige Unterrichtung für Gastwirte bei der Industrie und Handelskammer (www.ihk-niederbayern.de), Kosten 51,00 EUR, zu besuchen. Im Rahmen dieses Kurses werden die grundlegenden Reglungen und Bestimmungen des Gaststättengesetzes sowie der einschlägigen schankanlagen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften vermittelt. - Erlaubnisverfahren
Im Erlaubnisverfahren ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine bereits bestehende Gaststätte in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll (= Fortführung) oder beabsichtigt ist, eine Gaststätte neu zu errichten (= Neuerrichtung) bzw. eine bestehende Gaststätte in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität zu verändern (= Änderung).
2.1. Neuerrichtung / Raumänderung
Sofern es sich um eine Neuerrichtung handelt oder eine räumliche Änderung (insbesondere Ausdehnung) beabsichtigt ist, ist zuerst beim Landratsamt Straubing-Bogen - Bauabteilung - eine Baugenehmigung/ Nutzungsänderung zu beantragen. In diesem Fall empfiehlt es sich zwar, zeitgleich den gaststättenrechtlichen Antrag zu stellen, um ein insgesamt schnellstmögliches Genehmigungsverfahren zu gewährleisten; es ist hier jedoch ausdrücklich zu betonen, dass vor Abschluss des Bauverfahrens bzw. der Vorlage einer schriftlichen Baufreigabe durch das Landratsamt Straubing-Bogen - Bauabteilung - eine Gaststättenerlaubnis grundsätzlich nicht erteilt werden kann und somit der Betrieb nicht eröffnet werden darf.
2.2 Bestehender Betrieb (=Fortführung)
Ein bestehender Betrieb kann in aller Regel in unverändertem Umfang und Ausmaß fortgeführt werden. Es empfiehlt sich vor der Anpachtung des Objektes mit dem Landratsamt Straubing-Bogen - Sachgebiet 41 - Kontakt aufzunehmen, um möglichen Unstimmigkeiten vorzubeugen.
2.3. Antragstellung
Der Gaststättenantrag ist bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu stellen.
2.4 Erlaubnisversagung
Sofern der Antragsteller vorbestraft ist oder sonstige gravierende negative Erkenntnisse über den Antragsteller vorliegen, ist eine Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis möglich.
2.5 Vorläufige Erlaubnis
Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erteilt werden.
2.6. Endgültige Erlaubnis
Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Fortführung ca. 3 Monate nach Antragstellung erteilt, sofern keine Hinderungsgründe bestehen. Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Neuerrichtung nach Erhalt der Baugenehmigung erteilt, sofern keine anderweitigen Hinderungsgründe bestehen. - Sonstiges
Bei nicht deutschen Staatsangehörigen sind die ausländerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten (insbesondere für Antragsteller außerhalb des EU-Bereiches). Auskünfte gibt die Ausländerbehörde des Landratsamtes Straubing-Bogen
- Vollständig ausgefüllter Antrag bei der Betriebssitzgemeinde zu beantragen
- Pachtvertrag in Kopie
- Aktueller Grundrissplan Maßstab 1:100
- Kopie Gesundheitszeugnis/Gesundheitsbelehrung
- Kopie Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe von der Industrie-und Handelskammer
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate, bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen) zur Vorlage bei Behörden
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate, bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen) zur Vorlage bei Behörden
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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09421/973-128 | 177 | 218 | wunsch-traexler@landkreis-straubing-bogen.de | |
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Landratsamt Straubing-Bogen
Mo. bis Fr. 07.45 - 12.00 Uhr Montag 13.00 - 16.00 Uhr Dienstag 13.00 - 16.00 Uhr, nur Zulassungsstelle Donnerstag 13.00 - 17.00 Uhr
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