Belehrung gemäß §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
Bitte beachten Sie, dass ein Bund-ID Konto zu einer Durchführung benötigt wird.
Den Link zur Online-Belehrung finden Sie hier.
Für die Ausstellung eines Belehrungsnachweis entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 26,00 €.
Weiterhin kann eine Onlinebereitstellung des Dokuments nur nach erfolgter Online Bezahlung per PayPal oder Kreditkarte zur Verfügung gestellt.
Allgemeine Informationen
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet innerhalb von höchstens 3 Monaten vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.
Zusätzlich zur Belehrung durch das Gesundheitsamt muss der Arbeitgeber eine eigene Belehrung durchführen und dies in regelmäßigen Abständen wiederholen.
Voraussetzungen
· Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit, bei der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen
· Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach § 42 IfSG (z.B. ansteckende Durchfallerkrankung, dauerhaftes Vorhandensein von bestimmten Krankheitserregern im Magen-Darm-Trakt)
· Sie haben Ihren Hauptwohnsitz zu Tätigkeitsbeginn im Bereich der Stadt Straubing oder des Landkreises Straubing-Bogen. Ausnahmen hiervon sind nur für Belehrungen von Schülern möglich, hier kann die Belehrung durch uns auch erfolgen, wenn die Schule in der Stadt Straubing oder dem Landkreises Straubing-Bogen liegt.
Eine kostenbefreite Belehrung kann nur für Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden, welche die Belehrung für eine Tätigkeit benötigen, die in einem Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht (z.B. Schülerpraktikum). Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass dies nicht vorlag, dann wird die Belehrung in Rechnung gestellt.
Personen, die rein ehrenamtlich mit Lebensmitteln umgehen haben und nicht gewerbsmäßig im Sinn der Vorschrift tätig sind (z. B. Vereinsfeste, Pfarrfeste, Kindergartenfeste), unterliegen nicht der gesetzlichen Belehrungspflicht. Dem Infektionsschutz wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis – und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – durch den Veranstalter über die wesentlichen Infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird. Hierzu kann auch der „Leitfaden für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen“ des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz genutzt werden. Dieser ist in zahlreichen Sprachen auf der Homepage des Ministeriums zu finden und wird auch durch die Gemeinden bei der Anmeldung der Veranstaltung ausgehändigt.
Wichtiger Hinweis
Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen. Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie jedoch für Ausstellung der Bescheinigung die Kosten tragen.
Kostenbefreite Gruppen stellen bitte einen eigenen Antrag unter: https://forms.straubing-bogen.de/frontend-server/form/provide/4752/
Weitergehende Informationen zu Belehrung gemäß §43 Abs. 1 IfSG finden Sie hier.
Landratsamt Straubing-Bogen
Mo. bis Fr. 07.45 - 12.00 Uhr Montag 13.00 - 16.00 Uhr Dienstag 13.00 - 16.00 Uhr, nur Zulassungsstelle Donnerstag 13.00 - 17.00 Uhr
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