Ahndungen des JGG

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, welches als Ahndungen nur Geld- und Freiheitsstrafen kennt, gibt es im Jugendstrafrecht vielfältige Möglichkeiten auf Straftaten von jungen Menschen zu reagieren.

Das Gericht muss bei der Strafzumessung pädagogische Gesichtspunkte sowie die aktuelle individuelle Situation des jungen Menschen berücksichtigen und die Strafe soweit wie möglich erzieherisch ausgestalten.

Als Ahndungen bzw. Hilfen können z.B. ausgesprochen werden:

  1. Der/die Richter/in kann Erziehungsmaßregeln aussprechen und dem/der Jugendlichen Weisungen auferlegen, die seine/ihre Lebensführung beeinflussen sollen (§ 10 JGG). Dazu gehören u.a. das Vorschreiben des Aufenthaltes, gemeinnützige Arbeitsstunden, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich, Aufsuchen einer Beratungsstelle, Alkoholverbot, Drogenscreenings oder die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht. Der Richter kann dem Jugendlichen aber auch noch andere Weisungen auferlegen. Bei einem Weisungsverstoß kann das Gericht einen Ungehorsamsarrest von bis zu 4 Wochen verhängen.
  1. Das Gericht kann auch Zuchtmittel verhängen (§ 13 JGG). Dies kann eine Arbeits- oder Geldauflage sein. Es kann Arrest von 2 Tagen bis zu 4 Wochen verhängt werden. Ein Arrest kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
  1. Eine Jugendfreiheitsstrafe gem. § 17 JGG kann das Gericht nur verhängen, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht mehr ausreichen oder wenn das Gericht die Schwere der Schuld feststellt. Eine Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate, und max. 5 Jahre. Bei Schwerverbrechen ist auch eine Jugendstrafe von bis zu 10 Jahren möglich.
    Bis zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 2 Jahren ist auch eine Aussetzung zur Bewährung möglich. Bei Jugendlichen muss ein Bewährungshelfer bestellt werden. Das Gericht macht i.d.R. Auflagen, deren Erfüllung dann vom Bewährungshelfer überwacht werden.

Die aufgeführten Ahndungsmöglichkeiten erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da im Jugendstrafrecht auf die individuelle Situation des/der Beschuldigten eingegangen wird und die Auflagen und Weisungen der jeweiligen Lebenssituation angepasst werden können.

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