Schaustellung von Personen - § 33 a GewO

Wollen Sie Veranstaltungen in Form von Darbietungen durchführen, bei denen die körperliche Zurschaustellung von Personen im Vordergrund steht, benötigen Sie dazu unter Umständen eine besondere Erlaubnis.

Die Erlaubnispflicht betrifft gewerbsmäßige Darbietungen, bei denen die körperliche Zurschaustellung von Personen im Vordergrund steht und durch die in erster Linie nicht künstlerisches, kulturelles oder sportliches Interesse, sondern das sexuelle, erotische oder Sensationsinteresse der Zuschauer angesprochen werden soll (z. B. Striptease, Tabledance, Monströsitätenshow, Frauenschlammcatchen).

Veranstalten Sie diese Darbietungen gewerbsmäßig oder stellen Sie Ihre Geschäftsräume zur Verfügung, dann benötigen Sie dazu nach § 33a der Gewerbeordnung eine Erlaubnis.

Erlaubnisträger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder (geschäftsführende) Gesellschafter eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist raum- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn

  • der Antragsteller zuverlässig ( dh. z.B.. keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und im Führungszeugnis) ist
  • die vorgesehenen Darbietungen mit den "guten Sitten" vereinbar sind
  • der Veranstaltungsort und die Veranstaltungsräume hinsichtlich der örtlichen Lage und des Verwendungszweckes unter Berücksichtigung der Art der Darbietungen geeignet sind.

Diese Erlaubnis steht selbständig und unabhängig neben etwaigen anderen Erlaubnissen oder Genehmigungen, wie z.B. Gaststättenerlaubnis oder Baugenehmigung.

 

 

  • Formloser schriftlicher Antrag, der die Art der beabsichtigten Darbietungen sowie die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten konkret benennt
  • Unterlagen zum Objekt (Grundrisszeichnung aller Betriebsräume)
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Landratsamt Straubing-Bogen

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