Ablauf Ermittlungs- u. Stafverfahren

Nach Bekannt werden eines Tatverdachts beginnt die Polizei mit ihren Ermittlungen. Sie vernimmt den Tatverdächtigen und mögliche Zeugen, die Angaben zu den Tatvorwürfen machen können. Nach Beendigung der Ermittlungen werden die Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft und meist auch an die Jugendgerichtshilfe weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann über die weitere Vorgehensweise. Es gibt vier mögliche Entscheidungen, die die Staatsanwaltschaft treffen kann:

 

    1. Wenn die Ermittlungen nicht genügend Anlass für die Erhebung einer öffentlichen Anklage bieten, erfolgt eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO (dies ist dann der Fall, wenn eine Tat juristisch nicht sicher nachweisbar ist).
    2. Bei geringfügigen Delikten von Ersttätern kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG einstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft von der Schuld eines/r Tatverdächtigen nicht überzeugt ist, sondern, dass das Delikt, das dem/der Beschuldigten zur Last gelegt wird, als nicht so "gravierend" angesehen wird. Diese Verfahrenseinstellung wird im Erziehungsregister gespeichert.
    3. Gemäß § 45 Abs. 2 JGG stellt die Staatsanwaltschaft dann ein Verfahren ein, wenn sie bei "Ersttätern", die eine Straftat begangen haben, deren Unrechtsgehalt nicht mehr als "Bagatelle" ansieht. Dabei handelt es sich um ein so genanntes außergerichtliches "Diversionsverfahren". Nach einem Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe und der Erfüllung von eventuellen weiteren Auflagen würde das Verfahren dann eingestellt. Allerdings bleibt ein Eintrag im Bundeszentral- und Erziehungsregister, nicht aber im Führungszeugnis. Mit dieser Verfahrenslösung müssen der junge Mensch und seine Eltern aber auch einverstanden sein. Wenn entweder Eltern oder der betroffene Jugendliche nicht mit der Verfahrenslösung einverstanden sind, wird in der Regel Anklage erhoben und eine Gerichtsverhandlung durchgeführt. (Siehe auch Infoblatt zu § 45 Abs.2 JGG-link)
    4. Bei Straftaten, die über diesen Rahmen hinausgehen, erhebt die Staatsanwaltschaft direkt Anklage vor dem zuständigen Jugendgericht. Bei gravierenden Tatvorwürfen wird die Anklage vor dem Jugendschöffengericht beantragt. Bei besonders schweren Verbrechen (wie Mord, Totschlag etc.) erfolgt die Anklage vor der Jugendkammer des Landgerichts.

       

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