Ablauf Gerichtsverhandlung

Bei Gericht herrscht keine "Kleiderordnung", d.h. niemand muss sich "verkleiden" - einigermaßen gut gekleidet sollte man aber schon sein, man möchte ja schließlich einen positiven ersten Eindruck hinterlassen. Aber es gibt dennoch einige Tipps:

Mützen und Caps sollten vor dem Betreten des Verhandlungsraumes abgenommen werden, Kaugummis sollten aus dem Mund entfernt und Handys abgeschaltet werden. Wenn der Richter bzw. die Richterin den Gerichtssaal betritt, müssen alle Anwesenden aufstehen.

Die Verhandlung nimmt dann folgenden Verlauf:

  1. Sämtliche Verfahrensbeteiligte werden in den Gerichtssaal gerufen. Die Zeugen werden belehrt, dass sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dass sie mit empfindlichen Strafen zu rechnen haben, wenn sie wissentlich oder fahrlässig falsche   Angaben zur Sache machen. Anschließend werden die Zeugen aus dem Sitzungssaal geschickt.
  2. Zu Beginn der Hauptverhandlung werden dem/der Beschuldigten zunächst einige Fragen nach den persönlichen Verhältnissen gestellt (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort, berufl. oder schulischer Status). Dies dient der Kontrolle, ob dem Gericht die richtigen Personalien vorliegen, oder ob es Änderungen, z.B. durch Umzug, gegeben hat. Dazu muss man als Beschuldigte/r Angaben machen.
  3. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
  4. Der/die Beschuldigte wird von dem Richter bzw. der Richterin befragt, ob er/sie sich zu den Tatvorwürfen äußern möchte. Eine Pflicht besteht hierzu nicht. Allerdings kann das Gericht Angaben, die bei der Polizei gemacht wurden nicht verwenden.  Wenn der/die Angeklagte Angaben machen will, werden ihm/ihr erst vom Richter bzw. der Richterin, dann von der Staatsanwaltschaft Fragen zur Tat bzw. deren Begehung gestellt. Wichtig ist auch das so genannte Nachtatverhalten, z.B. ob sich der junge Mensch beim Geschädigten entschuldigt hat und ob eine Schadenswiedergutmachung erfolgt ist.
  5. Es wird in die so genannte Beweisaufnahme eingetreten. Eventuelle Zeugen werden in den Saal gerufen und zunächst vom Richter bzw. der Richterin, dann von der Staatsanwaltschaft zu ihren Beobachtungen befragt. Der/die Angeklagte oder dessen/deren Verteidiger/in darf ihnen anschließend – wenn ihnen das Wort erteilt wird – Fragen stellen. Auch die gesetzlichen Vertreter des/der Angeklagten dürften Fragen stellen.
  6. Es können dann noch Gutachten, ärztliche Untersuchungsberichte o.ä. verlesen werden.
  7. Sodann werden die Auszüge aus dem Bundeszentralregister (bei Straßenverkehrsdelikten oft auch das Straßenverkehrsregister) verlesen.
  8. Die Jugendgerichtshilfe erstattet Bericht und gibt Ahndungs- und Hilfevorschläge ab. Der Richter bzw. die Richterin fragt bei dem /der Angeklagten und dessen/deren Eltern nach, ob die Angaben der Jugendgerichtshilfe richtig waren. Es können dann auch noch Fragen an die Jugendgerichtshilfe gestellt werden.
  9. Der/die Richter/in schließt die Beweisaufnahme und die Staatsanwaltschaft hält ihr Plädoyer, d.h. sie führt aus, warum sie den/die Angeklagte/n für schuldig oder unschuldig hält und welche Ahndung sie für angemessen hält.
  10. Die Verteidigung – falls ein Rechtsanwalt beauftragt ist – äußert sich ebenfalls und macht einen Ahndungsvorschlag. Ansonsten können die Eltern einen Antrag stellen und sich nochmals äußern.
  11. Der/die Angeklagte hat das Recht auf das letzte Wort.
  12. Der/die Richter/in verkündet das Urteil. Bei Jugendschöffenverhandlungen zieht sich der/die Richter/in mit den Schöffen zur Beratung zurück. Das Urteil wird dann von dem/der vorsitzenden Richter/in vorgetragen. Zu Beginn der Urteilsverkündung müssen alle Anwesenden aufstehen. Nach der Urteilsverkündung setzt man sich und der Richter begründet das Urteil mündlich. Hier gilt es aufzupassen, denn als Verurteilter erhält man normalerweise das Urteil NICHT in schriftlicher Form.
  13. Hält das Gericht ein Urteil für entbehrlich (meist bei jungen Menschen die wegen einem leichteren Straftat zum ersten Mal vor Gericht stehen), so kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 47 JGG nach Ermahnung oder der Auferlegung von Auflagen vorläufig einstellen. Erfüllt der/die Jugendliche nach der Verhandlung die Auflagen, stellt das Gericht das Verfahren endgültig ein. Wird die Auflage nicht erfüllt, ist eine neue Hauptverhandlung erforderlich und es wird dann per Urteil entschieden..

 

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