Heimaufsicht, Heime für Senioren, Behinderteneinrichtungen
Landratsamt informiert über Heime FQA / Heimaufsicht
Aufgaben der Fachbereich Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) / Heimaufsicht
1. Vollzug des Bayer. Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen
- Koordination
- Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt
- Durchführung von Heimnachschauen, Beratung von Heimbetreibern, Heimleitungen, Heimbewohnern und deren Angehörigen sowie Heim- und Seniorenbeirat
- Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Erstellen von Prüfberichten
- Bearbeiten von Beschwerdefällen
- Bei den Heimnachschauen wird überprüft
- der Zustand des Heimbewohners,
- Überprüfung der Arbeitsverträge,
- Überprüfung der Anerkennung der Pflegefachkräfte,
- Überprüfung des Medikamentenschrankes, insbesondere die Verwendungsnachweise,
- Durchführung der Pflegedokumentation,
- Begutachtung der Pflegezimmer, Gänge, Pflegebad und sonstige Funktionsräume sowie Aufenthaltsräume,
- Überprüfung der Dienstpläne,
- Überprüfung von Fixierungsmaßnahmen an Heimbewohnern,
- Einsichtnahme in die Taschengeldverwaltung,
- Feststellung brandschutzrechtlicher Mängel,
- Gespräche mit dem Heimbeirat, Heimbewohner und Mitarbeitern,
- unverzügliche Durchführung von Beschwerdebegehungen bei konkreten Verdachtsmomenten,
- Erstellen von Prüfberichten,
- Überprüfung der Fachkraftquote,
- Überprüfung von Bewohner- und Personalstandslisten,
- Beratung und Prüfung bei Heimneubauten,
- Entgegennahme von Anzeigen auf Aufnahme eines Heimbetriebs,
- Überprüfung, Qualifikation und Eignung der Heimleitung und Pflegedienstleitung,
- Vertretung der Fachbereich Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) als Heimaufsicht in Arbeitskreisen (z.B. psychosoziale Arbeitsgemeinschaft – Arbeitsgruppe Gerontopsychiatrie (PASG).
2. Rechtliche Grundlagen
Gesetz der Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter im Alter und bei Behinderung Bayer. Pflege- und Wohnqualitätsgesetz seit dem 01.08.2008 in Kraft getreten. Es hat den Zweck, den umfassenden Schutz der Heimbewohner sicherzustellen.
3. Heimmitwirkungsverordnung
Regelt die Mitwirkung der Bewohner durch Heimbeirate, Heimfürsprecher und Ersatzgremien.
4. Heimmindestbauverordnung
Regelt die bauliche Mindestanforderung für Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für behinderte Menschen.
5. Heimpersonalverordnung
Regelt die personellen Anforderungen der Heime.
6. Heimsicherungsverordnung
Regelt die Pflichten des Trägers einer Einrichtung, der geld- oder geldwertige Leistungen und zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners entgegennimmt.
Bei Fragen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiterinnen.
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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09421/973-484 | 117 | 120 | Gold.Cornelia@Landkreis-Straubing-Bogen.de | |
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09421/973-220 | 410 | 36a | wagner.laura@landkreis-straubing-bogen.de | |
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Landratsamt Straubing-Bogen
Mo. bis Fr. 07.45 - 12.00 Uhr Montag 13.00 - 16.00 Uhr Dienstag 13.00 - 16.00 Uhr, nur Zulassungsstelle Donnerstag 13.00 - 17.00 Uhr
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