Schülerbeförderung, Kostenfreiheit des Schulweges

Kostenfreiheit des Schulwegs

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen dem Beförderungsanspruch und der Kostenerstattung.

Beförderungsanspruch

Ein Beförderungsanspruch besteht für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart, und ggf. Ausbildungs- und Fachrichtung, sofern der Schulweg länger als 3 km ist. Nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

Ausnahmen gibt es für Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind oder wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder gefährlich ist.

Kostenerstattung

Andere Schüler wie Gymnasiasten, Berufsfachschüler und Wirtschaftsschüler ab Jahrgangsstufe 11, Fachoberschüler, Berufsoberschüler und Teilzeit-Berufsschüler haben keinen Anspruch auf Beförderung, können aber eine Kostenerstattung erhalten, wenn bei einer Familie die Gesamtkosten für die notwendige Beförderung dieser Schüler ab dem Schuljahr 2023/2024 einen Betrag von 320 € pro Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr überschreiten. Der darüberhinausgehende Betrag der aufgewendeten Fahrtkosten wird am Ende des Schuljahres auf Antrag erstattet. Der Antrag für das abgelaufene Schuljahr mit Bestätigung durch die Schule ist unter Vorlage der Fahrkarten bis spätestens 31. Oktober beim Landratsamt einzureichen. Die Einreichungsfrist kann nicht verlängert werden! Sie ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, d. h. Anträge, die nach dem 31. Oktober beim Landratsamt eingehen, dürfen nicht mehr bearbeitet werden und werden abgelehnt. Anträge auf Fahrtkostenerstattung sind im Sekretariat der Schule, bei den Städten, Märkten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften oder beim Landratsamt erhältlich.

Sonderregelungen gibt es, wenn ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld hat, dann entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenbeteiligung, d. h. die notwendigen Fahrtkosten werden für diese Schüler in voller Höhe erstattet. Dies gilt auch, wenn ein Unterhaltsleistender oder der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 SGB II bzw. Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII hat.


Die Formulare finden Sie unter folgendem Link (Stichwort: Schülerbeförderung): https://www.landkreis-straubing-bogen.de/buergerservice/formulare-und-merkblaetter/

 

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