Ausbildungsförderung, Meisterbafög
Ausbildungsförderung (BAföG, BayAföG)
Der Grundsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) lautet:
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Leistungen nach dem BAföG müssen beantragt werden. Die Antragsunterlagen können vom Amt angefordert, abgeholt oder auch vom Internet runter geladen werden.
Es besteht auch die Möglichkeit den Antrag online zu stellen: Schüler-BAföG online beantragen
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem der Antrag gestellt wird. Bei Wiederholungsanträgen, bei rechtzeitiger Beantragung, können auch für den Ferienmonat August Leistungen gewährt werden.
Zuständig für
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Studierende ist das Studentenwerk der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind
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Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Berufsoberschulen 12. und 13. Klassen, höheren Fachschule ist das Amt für Ausbildungsförderung in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet, z. B. 12. und 13. Klasse der Berufsoberschule Straubing ist das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Straubing zuständig,
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alle anderen Schüler ist das Amt am Wohnort der Eltern.
Weitere Hinweise finden Sie im Internet. Eine unverbindliche Berechnung der Höhe der Leistungen können Sie mit einem BAföG-Rechner durchführen. Es darf auf die unten angegebenen Links verwiesen werden. Gerne steht Ihnen auch das Amt für Ausbildungförderung für Auskünfte zur Verfügung.
Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) im Sprachgebrauch "MeisterbaföG"
Der Grundsatz nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) lautet:
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Zuständig für die Beantragung ist das Amt für Ausbildungsförderung in dessen Bezirk der Fortzubildende wohnt. Förderanträge mit den entsprechenden Formblättern sollten rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden. Die Antragsunterlagen können angefordert oder abgeholt werden und sind im Internet abrufbar.
Es besteht auch die Möglichkeit den Antrag online zu stellen: Aufstiegsfortbildung online beantragen
Im Internet finden Sie weitere Hinweise. Es darf auf die unten angegebenen Links verwiesen werden. Das Amt für Ausbildungsförderung steht Ihnen gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Sachbearbeiter: Herr Linge
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag, 7.45 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag und Dienstag, 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag, 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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09421/973-214 | 169 | 20 | linge.thomas@landkreis-straubing-bogen.de | |
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09421/973-216 | 169 | 20 | Vaith.Richard@Landkreis-Straubing-Bogen.de | |
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Landratsamt Straubing-Bogen
Mo. bis Fr. 07.45 - 12.00 Uhr Montag 13.00 - 16.00 Uhr Dienstag 13.00 - 16.00 Uhr, nur Zulassungsstelle Donnerstag 13.00 - 17.00 Uhr
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