Schulärztliche Untersuchung und Beratung durch den Schularzt

 Schulärztliche Untersuchung:

im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung haben die Eltern den Nachweis über die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung „U 9“ (Kinder im Alter zwischen 60 und 64 Monaten) durch Vorlage des gelben Kinderuntersuchungsheftes mit der darin eingetragenen U-9 Untersuchung oder Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes vorzulegen.
Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so müssen die betroffenen Kinder an einer schulärztlichen Untersuchung teilnehmen. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist seit 01.01.2013 nach Art. 12 Abs. 3  (siehe bitte Hinweis*) des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) und Art. 80 des bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Pflicht.
* Hinweis:
Art. 12 Abs. 3  des Gesundheitsdienstgesetzes sieht vor, dass Eltern, die der Aufforderung zur schulärztlichen Untersuchung nicht nachkommen, dem Jugendamt gemeldet werden.

Weiterhin kann eine schulärztliche Untersuchung bei Kindern durchgeführt werden, bei denen während des Schuleingangsscreenings Besonderheiten aufgefallen sind.

Die schulärztliche Untersuchung kann auch auf besonderen Wunsch der Eltern (nach telefonischer Terminvereinbarung) erfolgen.

Merkblatt:
Gesundheit: Hilfestellungen im Unterricht für Kinder mit zentralen Störungen der auditiven Wahrnehmung

Merkblatt/Übungsblatt:
Gesundheit: Übungen Verbesserung des auditiven Gedächtnisses


 

Schultüte

 

Keine

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